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DHL & Co.: Darf ich ein Paket vor der Annahme öffnen?

21.12.2023 um 10:00 Uhr
    Mann nimmt Paket an  | ©  Getty Images / Kathrin Ziegler © Getty Images / Kathrin Ziegler

    Der Paketbote klingelt, ein Paket wird übergeben. Doch darf man ein Paket vor der Annahme öffnen, um Inhalt und Zustand zu prüfen?

    Darf ich ein Paket vor der Annahme öffnen?
     

    Die Regelung in Deutschland ist eindeutig: Ein Paket darf erst geöffnet werden, wenn es angenommen wurde. Dies gilt sowohl für Standardlieferungen als auch für Nachnahmesendungen. Grund für diese Regelung ist der Schutz des Zustellers. Würde das Paket vor der Annahme geöffnet und dabei beschädigt, müsste der Zusteller für den Schaden aufkommen - eine Verantwortung, die nicht in seinem Aufgabenbereich liegt.

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    Was tun bei äußerlichen Beschädigungen?
     

    Wenn das Paket vor der Annahme äußerlich beschädigt ist, kann die Annahme verweigert werden. In diesem Fall wird das Paket in der Regel an den Absender zurückgeschickt. Das ist eine wichtige Maßnahme, um sich vor möglichen Ansprüchen zu schützen, falls der Inhalt beschädigt sein sollte.
     

    Besonderheiten bei Nachnahmesendungen
     

    Bei Nachnahmesendungen ist die Situation etwas anders, aber das Prinzip bleibt das gleiche. Hier darf das Paket erst geöffnet werden, wenn der Nachnahmebetrag bezahlt wurde. Die Deutsche Post / DHL sieht vor, dass das Paket erst nach Bezahlung ausgehändigt und geöffnet werden darf. Dies dient auch dem Schutz des Zustellers.
     

    Rechte und Pflichten bei der Annahme von Paketen
     

    Wer ein Paket annimmt, sei es für sich selbst oder als Nachbarschaftshilfe, übernimmt damit eine gewisse Verantwortung. Das Paket muss sorgfältig behandelt und an den richtigen Empfänger weitergeleitet werden. Bei der Annahme für den Nachbarn handelt es sich um eine Gefälligkeit, die jedoch mit Pflichten verbunden ist.
     

    Haftung bei Verlust und Beschädigung
     

    Wird ein Paket während der Lagerung beschädigt oder geht es verloren, haftet in der Regel das Transportunternehmen. Ausnahmen bestehen, wenn der Empfänger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat oder den Verlust der Sendung nachweislich verschuldet hat.

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