Achtung Gebührenfalle: NIcht alle Kontogebühren der Banken sind rechtens, Foto © www.piqs.de / gurkensenf (bernd buchmayr) , CC (Some rights are reserved.)
Kleinvieh macht auch Mist: Nicht nur bei der Beratung von Geldanlegern kassieren Banken gern ab, sondern auch beim Girokonto. "Obwohl die eigentliche Kontoführung mittlerweile in vielen Fällen kostenlos ist, haben Banken rund um die Kontoverbindung ein Netz von Gebühren gesponnen", sagt Kerstin Backofen von Stiftung Warentest. Rechtlich statthaft sind aber längst nicht alle! "Viele sind gesetzlich verboten oder durch richterliche Rechtsprechung untersagt worden. Das schert einige Banken allerdings wenig." HÖRZU hat die wichtigsten Bankgebühren aufgelistet, die Sie nicht zahlen müssen. Damit Sie zu viel gezahltes Geld leichter zurückfordern können, nennen wir bei jedem Punkt auch die entsprechende Rechtsgrundlage.
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1. Eigenes Konto: Ein- und Auszahlungen
Sie müssen in den meisten Fällen gebührenfrei bleiben. Ausnahmen gelten für Kontenmodelle, bei denen jeder Buchungsposten einzeln abgerechnet wird, etwa mit 60 Cent. Selbst dann müssen aber die ersten fünf Ein- und Auszahlungen im Monat, die man am Schalter erledigt, kostenfrei bleiben. Für Ein- und Auszahlung an Geldautomaten gilt das nicht, weil die auch außerhalb der Schalterzeiten zur Verfügung stehen. (Bundesgerichtshof, BGH, Aktenzeichen, Az., Xi Zr 80/93 und Az. Xi Zr 217/95)
2. Vorzeitige Rückgabe der Kreditkarte
Wenn Sie ihre Kreditkarte vor Ende der vereinbarten Laufzeit zurückgeben, müssen Sie für die restliche Zeit nicht zahlen. Fordern Sie von der Bank den Jahresbetrag anteilig zurück. Dasselbe gilt übrigens auch für Bankkundenkarten, wie EC-Karten seit einigen Jahren offiziell heißen. (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az. 1 U 108/99)
3. Lastschriftrückgabe
Verweigert ihre Bank die Einlösung von Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen und Überweisungen, weil ihr Konto nicht gedeckt ist, wird sie im eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Sie darf dafür aber keine Kosten berechnen, auch nicht für die Nachricht über die Nichtausführung. Ebenfalls unzulässig ist es, die Gebühr in "Schadenersatz" umzubenennen, was bei vielen Banken beliebt ist. (BGH, Az. Xi Zr 5/97, Az. Xi Zr 296/96, Az. Xi Zr 197/00 sowie Az. Xi Zr 154/04)
4 Übertragung des Wertpapierdepots
Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, Wertpapiere, die sie für Sie verwahrt, kostenfrei herauszugeben und auch einer anderen Bank kostenfrei zu übertragen, falls Sie das wollen. (BGH, Az. Xi Zr 200/03 und Az. Xi Zr 49/04)
5. Freistellungsauftrag
Für die Verwaltung und Änderung von Freistellungsaufträgen, die Zinsen steuerlich verschonen, gilt dasselbe. Auch hierfür dürfen deshalb keine Gebühren anfallen. (BGH, Az. Xi Zr 269/96, Az. Xi Zr 279/96)
6. Kontoauszüge
Informationen über den Kontostand müssen kostenlos sein. Schickt die Bank die Auszüge allerdings mit der Post, gilt das als Sonderservice, für den Gebühren verlangt werden dürfen. (Paragraf 307 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB)
7. Kontoauflösung
Girokonten können jederzeit, also ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen, aufgelöst werden. Eine Gebühr erhoben werden darf dafür nicht. (wie oben: Paragraf 307 BGB)
8. Erbfall und Nachlassbearbeitung
Die Bank ist verpflichtet, dem Finanzamt kostenlos den Kontostand des Verstorbenen mitzuteilen. Auch das Umschreiben des Kontos auf den Erben darf sich die Bank nicht bezahlen lassen. Nur wenn der Erbe ausdrücklich Beratung wünscht, kann ein Honorar verlangt werden. (Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2/2 o 46/99, Landgericht Dortmund, Az. 8 o 57/01)
9. Kopien und Telefonate
Kosten für allgemeine Telefonate und Kopien dürfen nicht auf den Kunden abgewälzt werden. Nur wenn die Bank auf ausdrücklichen Kundenwunsch zusätzlich telefoniert und kopiert, darf sie solche Kosten geltend machen - aber auch dann nur in der Höhe, in der sie ihr tatsächlich entstanden sind. (Paragraf 676 f BGB)
10. Rückforderung falscher Gebühren
Wenn Sie unzulässige Gebühren von der Bank zurückverlangen, darf diese nicht von ihnen fordern, die strittigen Posten mit Datum und Betrag nachzuweisen. Vielmehr ist sie verpflichtet, selbst nachzuforschen und dann darüber kostenlos Auskunft zu erteilen. (Oberlandesgericht Schleswig, Az. 5 U 116/98)
Autor: Stefan Vogt
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